Eherecht
Kleines Ehe-ABC
Der Bund fürs Leben verändert vieles. Im Allgemeinen natürlich nur zum Besseren :o)
Damit Sie aber auch in rechtlichen Dingen des Ehe-Alltags Bescheid wissen, haben wir für Sie eine kleine Übersicht der wichtigsten Dinge zusammengestellt.
Wir haben die Reihenfolge dem Ablauf der Hochzeitsvorbereitungen angepasst.
Wichtige Links und Adressen zum Eherecht finden Sie hier:
www.familienrecht-ratgeber.de
www.familienrecht-ratgeber.de
www.familienrecht-im-net.de
www.trauspruch.de
www.evangelisch-das-ganze-leben.de
Eheschließung
die Ehe ist gesetzlich nur gültig, wenn sie von einem Standesbeamten geschlossen wird. Die kirchliche Trauung alleine ist nicht rechtskräftig. Die Heiratswilligen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sonst kann der Standesbeamte die Trauung verweigern.
Ehefähigkeit
wer heiraten will muß ehefähig sein! Ehefähig ist, wer volljährig ist.
Wer noch nicht 18 Jahre alt ist, kann unter folgenden Voraussetzungen heiraten:
- ein Partner muß volljährig sein
- er andere Partner muß mindestens 16 Jahre alt sein
- dessen Eltern müssen mit der Hochzeit einverstanden sein
Verweigern die Eltern die Hochzeit kann sich der Minderjährige an einen Vormundschaftsrichter wenden, der die Verweigerung prüft. Berechtigte Gründe der Verweigerung durch die Eltern sind z.B. der Partner ist Drogen abhängig oder sehr krank, er verfügt über kein festes Einkommen oder hat einen schlechten Ruf.
Liegen keine berechtigten Ablehnungsgründe vor, kann der Vormundschaftsrichter durch seine Zustimmung die Entscheidung der Eltern aufheben. Die Ehe kann dann geschlossen werden.
Eheverbot
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie, d.h. Großeltern, Eltern und Kindern sowie Geschwistern und Halbgeschwistern. Das gilt auch, wenn keine Blutsverwandtschaft vorliegt, sondern die Verwandtschaft durch eine Adoption entstanden ist. Eine Befreiung von diesem Verbot ist nur im Fall der Adoption möglich.
Wer bereits verheiratet ist, darf keine weitere Ehe eingehen. Jedenfalls nicht bevor die noch bestehende Ehe geschieden wurde oder aufgrund von Tod oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde.
Für Frauen gilt ein Eheverbot die vor Ablauf von 10 Monaten wieder heiraten wollen. Das soll verhindern, dass ein in erster Ehe gezeugtes Kind in der neuen Ehe zu Welt kommt. Auf Antrag enthebt der Standesbeamte die Frau von diesem Verbot.
Anmeldung zur Eheschließung (früher Aufgebot)
Der erste Schritt auf dem Weg in das gemeinsame Eheglück ist seit dem 01.07.1998 die sogenannte Anmeldung zur Eheschließung, die das frühere Aufgebot ersetzt. Ihre erster Kontakt ist dabei immer das Standesamt am Wohnort einer der beiden Partner.
Auch wenn die Trauung in einem anderen Standesamt vollzogen werden soll, wenden Sie sich zuerst an das örtliche Standesamt. Dieses "überweist" Sie dann an Ihr Wunschstandesamt, wobei die Anmeldegebühr pro Standesamt dann doppelt anfällt.
Wenn Sie krank sind oder sich im Ausland aufhalten, brauchen Sie jetzt auch nicht mehr persönlich beim Standesbeamten zu erscheinen. In diesen Fällen genügt eine schriftliche Anmeldung!
Bei begehrten Terminen sollten Sie sobald wie möglich, d.h. 6 Monate vor dem Wunschdatum, die Eheschließung anmelden. Nachdem der Standesbeamte Ihre Ehefähigkeit geprüft und festgestellt hat, können Sie dann innerhalb von 6 Monaten zur Tat schreiten. Fragen Sie am besten vor dem Besuch beim Standesamt telefonisch nach einem Termin.
Für das Standesamt benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Gültiger Pass oder Personalausweis
- Abstammungsurkunde (erhältlich beim Standesamt Ihres Geburtsortes)
- Aufenthaltsbescheinigung (gibt`s beim Einwohnermeldeamt)
Achtung: Gültigkeit des Dokuments ist begrenzt!
Ausnahmen vom Standardfall:
- Trauzeugen können sie zwar nach wie vor benennen, sind aber nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
- Haben sie Kinder oder ist einer der Partner noch nicht volljährig, werden weitere Unterlagen benötigt. Diese erfragen Sie am besten bei Ihrem Standesamt.
- Gleiches gilt für Personen, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Hier wird ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt (erhältlich bei der zuständigen Botschaft / Konsulat).
- Adoptierte oder nichteheliche Verlobte haben stets die Abstammungsurkunde beizubringen.
Bei Hochzeit mit Ausländern können weitere oder andere rechtliche Dinge relevant werden, erkundigen Sie sich daher bitte rechtzeitig. Weitere Infos hier:
Grundsätzlich behalten Deutsche die Staatbürgerschaft wenn sie einen Ausländer heiraten, eine andere Staatsbürgerschaft können sie unter Umständen erwerben.
Namensrecht
War bis 1976 nur der Ehename der Mannes zulässig, kann das Brautpaar heute frei über die Namenswahl entscheiden. Neben dem Namen des Mannes wäre möglich:
- Ehename vom Nachnamen der Frau
- Name des Mannes - vorangestellt der Geburtsname der Frau
- Name des Mannes - vorangestellt der Name aus einer früheren Ehe (gilt nur für die Ehefrau)
- Namen der Ehefrau - vorangestellt der Nachnamen des Mannes
- jeder behält seinen eigenen Namen
Ehevertrag
In einem Ehevertrag werden die Güterstände der zu schließenden Ehe geregelt. Ein Ehevertrag kann nur von beiden Ehepartner schriftlich vor einem Notar unterzeichnet werden. Wählt man den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist kein Ehevertrag nötig. Der Ehevertrag kann vor der Hochzeit, oder jederzeit danach geschlossen werden.
Wollen Sie Ihre Ehe vertraglich regeln?
Hier können Sie einen Ehevertrag online erstellen, welchen sie danach direkt ausdrucken können. Der Ehevertrag muß gemeinsam vor einen Notar unterzeichnet werden. Ein Ehevertrag kann auch für Paare verschiedener Nationalitäten wichtig sein. Der Vertrag kann jederzeit wieder aufgehoben werden, aber nur wenn beide es wollen, und dann wieder vorm Notar.
Zugewinngemeinschaft
Heiratet des Brautpaar ohne besonderen Ehevertrag, gilt der gesetzliche Güterstand, die Zugewinngemeinschaft. In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner sein persönliches Vermögen, welches er mit in die Ehe gebracht hat. Ebenfalls behält er das was wer während der Ehe erwirbt. Er darf es aber nicht ohne Zustimmung des Ehepartners verkaufen oder verschenken.
Gütertrennung
Die Gütertrennung kann nur mit einem vor einem Notar geschlossenen Ehevertrag vereinbart werden. Hierbei besitzt jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen, welches sie auch während der Ehe behalten. Bei der Eheschließung werden alle Besitzstände aufgelistet. Diese Liste muss dann auch die weiteren Jahre aktualisiert werden. Natürlich kann auch ein gemeinsamer Besitz festgelegt werden, der dann bei einer eventuellen Scheidung geteilt wird.
Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft bedarf ebenfalls der Beglaubigung durch einen Notar. Dabei werden beide Besitzstände, die die Partner mit in die Ehe bringen, zu einem verschmolzen, über das nur beide gemeinsam verfügen können. Im Fall der Scheidung wird das gesamte Vermögen (auch das Negative) geteilt.
Hausarbeit und Berufswahl
Beide Ehepartner verpflichten sich, durch ihre Arbeit zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es: "Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen." – "Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein." Es hängt also allein von den Ehepartnern ab, wie sie die Aufgaben verteilen.
Haushaltsführung
Die Ehepartner haben die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Sind sie übereingekommen, dass ein Ehepartner die Haushaltsführung allein übernimmt, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. Die berechtigten Interessen des anderen Ehepartner sind dabei natürlich zu berücksichtigen. Die Haushaltsführung muss zu den Lebensumständen beider Eheleute passen. Damit sind auch die finanziellen Belange gemeint. Der andere Ehepartner hat je nach Größe des Haushalts und der Kinderzahl sowie seiner eigenen Berufstätigkeit im Haushalt mitzuhelfen.
Familienunterhalt
Beide Ehegatten sind während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen zum Unterhalt der Familie angemessen beizutragen. Dabei sind nach dem Gesetz die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten gleichwertig mit der Arbeit im Haushalt und der Betreuung der Kinder. Der haushaltsführende Ehegatte hat Anspruch darauf, dass ihm ein Haushaltsgeld sowie ein Taschengeld für seine persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung gestellt wird.
Mitarbeit im eigenen Geschäft
Ehepartner können verpflichtet sein, im Geschäft des Ehegatten mitzuarbeiten. Dies ist oft in der Landwirtschaft, im Einzelhandel oder auch im Handwerk der Fall.
Diese Arbeit wird oft nicht vergütet und das Einkommen wird für den Bedarf der Familie eingesetzt. Zu Problemen kann es kommen, wenn die Ehe in die Brüche geht. Dann stellt sich die Frage nach der Entlohnung der geleisteten Arbeit. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist der mitarbeitende Ehegatte über den Zugewinnausgleich am Vermögen beteiligt. Anders im Fall der Gütertrennung. Hier steht der Ehegatte unter Umständen Ausgleich für seine geleistet Arbeit da.
Aus diesem Grund sollte eine regulärer Arbeitsvertrag geschlossen werden. Dies bringt in der Regel auch steuerliche Vorteile.
Steuerlich ändert sich nach der Eheschließung so Einiges. Bei der Steuerveranlagung werden die Einkommen beider Partner zusammen gezählt und dann besteuert.
Eingruppierung in die Steuerklassen IV / IV
ist sinnvoll, wenn beide etwa das Gleiche viel verdienen.
Eingruppierung in die Steuerklassen III / V
ist sinnvoll, wenn einer der beiden ca. 65 % des gemeinsamen Einkommens verdient,
er sollte dann in die günstigere Klasse III, der andere in V.
Falls nur ein Partner Geld verdient, wird er automatisch im Klasse III eingruppiert.
Im BGB heißt es:
Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen, bei den Kirchen natürlich auch.
Es kann aber auch schief gehen. Das Scheidungsrecht sagt aus, die Ehe kann geschieden werden, wenn sie scheitert. Bevor der Antrag auf Scheidung gestellt werden kann, muß das Paar ein Jahr der Trennung hinter sich haben. Während der Trennung und nach der Scheidung muß jeder für seinen Unterhalt aufkommen, wer das nicht kann hat Anspruch auf Unterhalt. Die Höhe und Dauer legt das Gericht fest.